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Nichtschülerprüfung


in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen
Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege

(Rechtsgrundlage: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in der Fassung vom 27.06.2006, Allgemeine Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK, Anlage E, in der Fassung vom 05.05.2006 und Allgemeine Nichtschülerprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs PO- NSch-BK 2006)

Zulassungsvoraussetzungen

Zugelassen wird, wer folgende Zulassungsbedingungen erfüllt:

  1. In den letzten zwei Jahren wurde keine Fachschule besucht, deren Abschluss angestrebt wird.
  2. Nachweis des Sekundarabschlusses I – Fachoberschulreife
  3. Nachweis der beruflichen Qualifikation

Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf [nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht] und Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufsausbildung, die der Weiterbildung in der Fachrichtung dienlich st. Dazu gehören berufsqualifizierende Bildungsgänge von zweijähriger Dauer mit den Berufsabschlüssen nach Landesrecht „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin / Staatlich geprüfter Kinderpfleger“, „Staatlich geprüfte Sozialhelferin / Staatlich geprüfter Sozialhelfer“ und „Staatlich geprüfter Heilerziehungshelferin / Staatlich geprüfter Heilerziehungshelfer“ sowie Berufsfachschulbildungsgänge nach Anlage C5 und Fachoberschulbildungsgänge nach Anlage C9, die in zwei Jahren neben erweiterten beruflichen Kenntnissen die Fachhochschulreife vermitteln.

- oder –

Einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit (Vollzeit) von mindestens 5 Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann. (siehe hierzu §5 Abs. 1 und 2 APO-BK, Anlage E).

- oder –

Neben diesen Zulassungsvoraussetzungen sind Einzelfallentscheidungen zu treffen, wenn Bewerberinnen und Bewerber anstelle der geforderten beruflichen Qualifikation die Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. Diesem Bewerberkreis ist der Zulassung zur Nichtschülerprüfung in der Regel dann zu gewähren, wenn neben der Hochschulzugangsberechtigung berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden, die den erfolgreichen Abschluss der Nichtschülerprüfung erwarten lassen. Hierfür geeignet sind beispielsweise das Ableisten eines sozialen Jahres, eines einschlägigen Ersatzdienstes, Zivildienstes oder Praktikums (vgl. VV zu § 28 APO-BK, Anlage E). Die Angaben zur Dauer der nachzuweisenden Tätigkeiten beziehen sich jeweils auf eine Vollzeittätigkeit. Bei Hochschulzugangsberechtigten ist ein Jahr einschlägige berufliche Tätigkeit (Vollzeit) nachzuweisen. Berufliche Tätigkeiten mit einem geringeren Beschäftigungsumfang müssen mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung umfassen, um berücksichtigt wer-den zu können. Die Dauer der nachzuweisenden Tätigkeit wird entsprechend verlängert. Die beruflichen Tätigkeiten müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Meldung zur Nichtschülerprüfung stehen. Nicht zugelassen wird, wer die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Für die Zulassung gilt, dass der angestrebte Abschluss durch die Nichtschülerprüfung nicht eher erlangt werden kann als durch die Regelausbildung (§ 6 Abs.3 PO-NSch-BK) Deshalb ist die Zulassung zur Externenprüfung frühestens zwei Jahre nach dem Erwerb der beruflichen Qualifikation möglich.

Antrag zur Prüfung

  1. Antragstellung über das zuständige Berufskolleg (Vorprüfung) bei der Bezirksregierung
  2. Termin: ab 01. Oktober des Schuljahres möglichst bis 31. Dezember Eingang beim zuständigen Berufskolleg
  3. Eingang der Antragstellung und der vollständigen Vorlage aller Unterlagen bei der Bezirksregierung durch das Berufskolleg bis zum 31. Januar des Schuljahres (Ausschlussfrist)

Unterlagen

  1. Schriftlicher formloser Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung
  2. Lebenslauf mit Passbild und Übersicht über den bisherigen Bildungsgang
  3. Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate)
  4. beglaubigte Abschriften der notwendigen Bildungsnachweise / Schulabschlüsse / Zeugnisse zum Nachweis der beruflichen Qualifikation
  5. beglaubigte Kopien der beruflichen Tätigkeitsnachweise
  6. Nachweis einer angemessenen Vorbereitung (muss der Struktur der Prüfung entsprechen und insbesondere die sozialpädagogische / heilerziehungspflegerische / familienpflegerische Praxis berücksichtigen)
  7. Nachweis einer sozialpädagogischen / heilerziehungspflegerischen / familienpflegerischen Tätigkeit von mindestens 16 Wochen als Vorbereitung unmittelbar vor Beginn der praktischen Prüfung ( muss spätestens zur praktischen Prüfung vorliegen)
  8. Erklärung darüber,
    ob bereits früher an einer Schüler- oder Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses teilgenommen wure
    dass der angestrebte Abschluss nicht vorliegt
    dass in den letzten zwei Jahren keine Fachschule besucht wurde.

Gebühr

Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben.

Prüfungsablauf


Die Nichtschülerprüfung in der Fachschule für Sozialpädagogik / Heilerziehungspflege / Familienpflege kann nur für den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt abgelegt werden. Die Nichtschülerprüfung besteht zusätzlich zu der fachtheoretischen aus einer praktischen Prüfung, mit der die Inhalte der fachpraktischen Ausbildung geprüft werden, die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes vermittelt werden. Der fachpraktische Abschnitt (1-jähriges Berufspraktikum) ist gemäss APO-BK zu absolvieren und führt bei Bestehen des Abschlusskolloquiums zum Berufsabschluss staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher bzw. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger bzw. staatlich anerkannte Familienpflegerin / staatlich anerkannter Familienpfleger. Eine Verkürzung des Berufspraktikums ist nicht möglich.
Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist
eine mindestens ausreichende Leistung in der praktischen Prüfung.

Praktisch-pädagogischer Prüfungsteil

In der praktischen Prüfung ist eine umfassende Aufgabe aus der Praxis zu planen, unter Aufsicht durchzuführen und schriftlich zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er selbstständig in der Erziehungsarbeit / Heilerziehungspflegearbeit / Familienpflegearbeit tätig sein kann. Für die Durchführung der Aufgabe stehen sechs Werktage zur Verfügung. Die Aufgabenstellung und die Beurteilung der praktischen Prüfung erfolgen durch den Fachprüfungsausschuss.

Bewertung

Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und schriftlichen Reflexion im Verhältnis 1:3:1 gewichtet.

Fachschulexamen

Mit dem Fachschulexamen als Externenprüfung soll die Gesamtqualifikation festgestellt werden. Umfang und Anforderungen der Prüfungen müssen inhaltlich dem theoretischen Ausbildungsabschnitt der Fachschule für Sozialpädagogik / Heilerziehungspflege / Familienpflege entsprechen. Die Inhalte aller Fächer finden Berücksichtigung. Jede der vorgeschriebenen drei Arbeiten besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Arbeiten beträgt für jede Prüfungsarbeit mindestens 120, höchstens 270 Minuten. Die Gesamtdauer der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten darf 540 Minuten nicht unterschreiten und soll 600 Minuten nicht übersteigen. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren. Die schriftlichen und mündlichen Noten gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein

Bewertung

Das Fachschulexamen ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichend sind.

ggf. Fachhochschulreifeprüfung

Wer das Fachschulexamen bestanden hat, wird zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen. Die Fachhochschulreifeprüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in den Bereichen


• Deutsch/Kommunikation mind. 180 Minuten
• Fremdsprache mind. 90 Minuten
• Mathematik/Naturwissenschaften/Technik mind. 120 Minuten


Im Übrigen richtet sich die Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschülerprüfungs-ordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK).

Berufsabschluss

Der Berufsabschluss staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher, bzw. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, bzw. staatlich anerkannte Familienpflegerin / staatlich anerkannter Familienpfleger wird durch ein erfolgreiches Absolvieren des Berufspraktikums und der nachfolgenden Zuerkennung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung erreicht.

Download des entsprechenden Dokumentes der Bezirksregierung Köln / Dez. 45

Download des Terminplans zur Nichtschülerprüfung 2010

Beachten Sie bitte auch die Eintragungen im Terminkalender  dieser Homepage!



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